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Die Frage danach, ob die in der Synchronbranche (teilweise) üblichen Gagen auch „angemessen“ sind, ist schon seit vielen Jahren Gegenstand verschiedener Diskussionen und Auseinandersetzungen. Eine endgültige Antwort gibt es bislang allerdings noch nicht. Die gemeinsame Vergütungsregel (kurz: GVR), die der BFFS mit Studiocanal und Constantin Film abgeschlossen hat, betrifft die Regelung einer Nachvergütung bei Erfolgsproduktionen, nicht die der ursprünglichen Gagen.
Eine kollektivrechtliche Vereinbarung über angemessene Gagen konnte bislang nicht verhandelt werden – was mitunter maßgeblich auf die Weigerung der Synchronproduzent*innen zurückzuführen ist, für derartige Verhandlungen eine hierzu befugte einheitliche Ansprechstelle zu schaffen. Eine einvernehmliche Verhandlung mit einzelnen Unternehmen lehnen sie ebenso grundsätzlich ab.
Vor diesem Hintergrund lohnt sich ein Blick auf die historische Entwicklung des Gagengefüges in der Synchronbranche und eine Betrachtung der urheberrechtlichen Maßgaben, welche Bedingungen für die „Angemessenheit“ erfüllt sein müssen.

Entwicklung der Vergütungsstrukturen in der Synchronbranche seit 1965.
Zwar wurden schon zuvor vereinzelt Synchronfassungen erstellt, dennoch liegt die Geburtsstunde der Synchronbranche als eigenständiger Zweig der Filmindustrie etwa Mitte der 1960er Jahre. Zu jener Zeit lag die branchenübliche Vergütung in der Regel bei 50,00 DM Grund- und 5,00 DM Take-Gage (nach dem Umrechnungsfaktor in Euro von 1,95583 also bei 25,56 EUR Grund- und 2,55 EUR Take-Gage). Dagegen kann aktuell bei einer gutwilligen Betrachtung von einer Branchenüblichkeit von 60,00 EUR Grund- und 3,50 EUR Take-Gage ausgegangen werden. Gutwillig deshalb, da diese Üblichkeit bei einigen Unternehmen deutlich unterschritten wird.
Um festzustellen, wie sich diese Zahlen zu den aktuell branchenüblichen Zahlungen verhalten, gilt es allerdings noch, den seit Mitte der 1960er Jahre eingetretenen inflationsbedingten Kaufkraftverlust zu berücksichtigen. Letzterer liegt bei -75,24 Prozent, weshalb ein bloßer Erhalt der Kaufkraft der 1965 üblicherweise gezahlten Gage dazu führen müsste, dass die Gage heute bei 103,25 EUR Grund- und 10,30 Take-Gage liegt. Mit anderen Worten: Die aktuell branchenübliche Gage im Synchronbereich liegt in ihrem Wert 41,89 bzw. 66,02 Prozent unter dem, was 1965 gezahlt wurde.
Bei dieser Betrachtung ist noch ein weiterer entscheidender Faktor zu berücksichtigen: Das Auswertungsvolumen hat sich seit Mitte der 1960er Jahre drastisch vervielfacht. Wie die Erhebungen der Film- förderungsanstalt und anderer Institutionen zeigen, ist über die Jahre ein steter Anstieg bei der Nutzung der verschiedenen Verwertungswege zu verzeichnen. Es ist also keinesfalls so, dass beispielsweise die Nutzung von Streaming-Plattformen etwa den Kinobesuch ab- gelöst hätte! Beides steht bis zu einem gewissen Grad nebeneinander, es substituiert sich nicht. Der Wert der Gegenleistung, die im Jahre 1965 erbracht wurde, hat sich also im Umkehrschluss ebenso vervielfacht – was sich jedoch nicht in der Gagenentwicklung widerspiegelt. Rein rechnerisch wäre also vor die zum Kaufkrafterhalt erforderliche Gagenhöhe noch ein Faktor zu setzen, der dieses Mehr an Auswertungsvolumen berücksichtigt.

Mit anderen Worten: Die aktuell branchenübliche Gage im Synchronbereich liegt in ihrem Wert 41,89 bzw. 66,02 % unter dem, was 1965 gezahlt wurde.

Ein relativ beliebtes Argument in der Diskussion ist der Verweis auf die veränderten zeitlichen Abläufe. Während heute in etwa 36 Takes pro Stunde produziert werden können, waren zur damaligen Zeit technisch bedingt nur etwa zehn Takes pro Stunde möglich. Da in einer Stunde heute also mehr verdient werden könne, würde sich diese Unangemessenheit wiederum relativieren. Eine solche Betrachtung verstößt allerdings gegen die Prinzipien des Urheberrechts. Denn die Zeit, die für die Schaffung einer Leistung erforderlich ist, darf für die Bestimmung der urheberrechtlichen Vergütung gar keine Rolle spielen. Dazu führte das Kammergericht im Jahr 2016 im Bezug auf die Synchronbranche aus:

„Darüber hinaus ist zu bedenken, dass es für die Bestimmung der angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG ohnehin nicht auf den für die Pauschalhonorare geleisteten Arbeits- und Zeitaufwand ankommt.“

Urheberrechtliche Betrachtung der Gagen in der Synchronbranche
Urheber*innen und ausübende Künstler*innen haben einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“. Was angemessen ist, wird in § 32 Absatz 2 Satz 2 des Urheberrechtsgesetzes definiert. Danach ist eine Vergütung

„angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäfts- verkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.“

Dabei ist die dort genannte Üblichkeit als Branchenüblichkeit zu verstehen, die Redlichkeit fungiert als Korrektiv für die Fälle, in denen diese Branchenüblichkeit gerade nicht als angemessen angesehen werden kann. Als eine generelle Leitlinie hat das Bundesverfassungsgericht schon in verschiedenen Entscheidungen die Maßgabe aufgestellt, dass sich die Angemessenheit dergestalt ausdrückt, dass die Kreativen tunlichst am wirtschaftlichen Erfolg ihrer Leistungen zu beteiligen sind. Diese Maßgabe folgt aus der Eigentumsgarantie in Artikel 14 des Grundgesetzes. Der Bundesgerichtshof hat hierzu konkretisierend ausgeführt:

„Die Interessen des Urhebers sind grundsätzlich nur dann ausreichend gewahrt, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt ist […]. Bei einer fortlaufenden Nutzung des Werkes wird dem Beteiligungsgrundsatz daher am besten durch eine erfolgsabhängige Vergütung entsprochen […]. Nutzt ein Verwerter das Werk durch den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken, entspricht es dem Beteiligungsgrundsatz am ehesten, die Vergütung des Urhebers mit dem Absatz der Vervielfältigungsstücke zu verknüpfen und an die Zahl und den Preis der verkauften Exemplare zu binden, da die Leistung des Urhebers durch den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirtschaftlich genutzt wird.
Allerdings kann in solchen Fällen auch eine Pauschalvergütung der Redlichkeit entsprechen […]. Dies setzt jedoch voraus, dass die Pauschalvergütung – bei objektiver Betrachtung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet […].“

Konflikt der Vergütungsstruktur und -höhe mit dem Urheberrecht.
Überträgt man diese Maßstäbe auf das Vergütungssystem in der Synchronbranche, so wird schnell klar, dass dieses nicht den Erfordernissen des Gesetzes und der Rechtsprechung genügt. Denn die Vergütung orientiert sich zwar an der Take-Zahl, es handelt sich aber gleichwohl um eine Pauschale, die gerade keinen Bezug zum Nutzungsumfang aufweist. Eine Differenzierung findet so gut wie nie statt. Schon dadurch ergibt sich eine systematische Unangemessenheit der Gage.

Da in einer stunde heute mehr verdient werden könne, würde sich diese Unangemessenheit wiederum relativieren.

Konkret unter Bezugnahme auf die Synchronbranche stellte zudem das Landgericht München hinsichtlich der branchenüblichen Gagen kürzlich fest:

„Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass die bei der Bestimmung der Branchenüblichkeit ermittelten Beträge nicht als angemessen angesehen werden können. Insofern ist zu berücksichtigen, dass sich die niedrigen Vergütungssätze möglicherweise daraus ergeben, dass in dieser Branche seit jeher so gering vergütet wird, dass man selbst dann auf diese geringen Vergütungssätze kommt, wenn man die Angehörigen dieser Branche nach ihrer Wunschvergütung befragt. Mithin stehen die Erwartungen der Branche nicht mit dem verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrecht der Urheber und ausübenden Künstler in Einklang. Dieses Recht steht auch für die Berechtigten, die Synchronsprecher, nicht zur Disposition.“

Obwohl Pauschalzahlungen zunächst einmal – wie gezeigt wurde – unbedenklich sind, genügt ihre Struktur und auch ihre Höhe aktuell nicht den Maßgaben des Urheberrechts. Anders ausgedrückt: Die Vergütungsstruktur und die Höhe der Vergütung in der Synchronbranche sind rechtswidrig.

Kaufkraftverlust der take-Gage (bis 2019.


Hinweis: Diese Grafik berücksichtigt allein die Take-Gage, wie sich unter Berücksichtigung der Inflationsrate hätte entwickeln sollen. Der Umstand, dass das Auswertungsvolumen seit 1965 massiv zugenommen hat, ist hier noch nicht berücksichtigt! Hier wäre ein entsprechender Faktor anzusetzen.

Was gilt es bei der Angemessenheit der Synchrongagen noch zu berücksichtigen?
Bei dieser gesamten Betrachtung darf ein weiterer Aspekt nicht unberücksichtigt bleiben: die Produktionskosten eines Filmes. Diese Kosten sind bei der Bemessung der Angemessenheit der Gage mindernd zu berücksichtigen, wobei der finanzielle Aufwand heutzutage deutlich über dem liegt, den ein Filmwerk noch in den 1960er Jahren mit sich brachte. Gleichzeitig sind aber auch die Einnahmen gestiegen, da die Auswertung heute weitgehend global erfolgt, weshalb diese Produktionskosten auch anteilig auf den jeweiligen Erfolg in den einzelnen Ländern umzulegen sind. Alles in allem gilt natürlich: Filmproduzent*innen müssen die Möglichkeit bekommen, dass sie ihre Werke profitabel vermarkten können. Insofern sind an ein Arthouse-Projekt sicherlich andere Anforderungen zu stellen, als an einen Blockbuster. Hier könnte und müsste bei einer kollektivrechtlichen Regelung differenziert werden, sofern eine solche nicht am Widerstand der Produzent*innen scheitert.

Stefan Krause
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Synchronisiert schon seit analogen Zeiten in Hamburg, München und (hauptsächlich) Berlin. Er ist seit Anbeginn Mitglied des IVS und der Gewerkschaft ver.di, seit 2007 in der Redaktion der UNSYNCBAR und seit 2019 in der SCHAUSPIEGEL-Redaktion.
Er lebt, liest und arbeitet autolos & mobil in Berlin-Kreuzberg.